Allgemeine Geschäftsbedingungen – Camper Abo
1. Vertragsinhalt, Stellung des Kunden
Gegenstand des Vertrages ist die von roadsurfer als Vermieterin angebotene Mobilitätslösung, die dem Mieter gegen Zahlung einer pauschalen All-inclusive-Monatsgebühr die Nutzung eines Campingbusses für den Mindestzeitraum von 6, 9 oder 12 Monaten ermöglicht.
Diese All-Inclusive-Monatsgebühr beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Übernahme der Kosten für die Zulassung des Mietfahrzeugs, die Zahlung der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, der KFZ-Steuer, der Rundfunkgebühren, der Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen gemäß den nachstehenden Bedingungen.
Zum Abschluss eine Mietvertrages ist berechtigt, wer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt.
Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
- der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
- die Buchungsbestätigung per Email,
- das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Mieter setzt das Mietfahrzeug (nachfolgend auch Campingbus) eigenverantwortlich ein. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Das Mietfahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, UK, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz benutzt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder.
Eine vorübergehende, ununterbrochene Nutzung in einem anderen Land darf 3 Monate nicht überschreiten. Weiterhin trägt der Mieter das vollständige Risiko, das aus einem Einsatz des Mietfahrzeugs außerhalb Deutschlands resultiert, soweit es nicht von der Haftungsfreistellung nach Ziff. 12 umfasst ist. Dies gilt beispielsweise für die Haftung hinsichtlich länderspezifischer Vorschriften zur dauerhaften Einführung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs. In diesen Fällen hat der Mieter die Vermieterin von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
Die Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.
Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Nutzung zu einem gewerblichen Zweck oder ein unübliches Fahrverhalten dar.
2. Fahrzeug-Führungsberechtigte
Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.
Mieter und alle weiteren Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter.
Zusätzlich zum Mieter und allen weiteren Fahrern führungsberechtigt sind Verwandte 1. Grades (Eltern, Kinder), Ehegatten oder nichteheliche Lebensgefährten des Mieters und der eingetragenen Fahrer wenn und soweit diese denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie der Mieter oder weiterer Fahrer haben und nach Abs.1 grundsätzlich führungsberechtigt sind („nutzungsberechtigte Dritte“).
Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit der Vermieterin zulässig. Die Konditionen sind in diesem Fall individuell zu vereinbaren und weichen von den Konditionen für Privatkunden ab. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern für nach Ziff. 1 erlaubte Zwecke überlassen darf und die Personen der Fahrer bzw. der nutzungsberechtigten Dritten noch unbekannt sind, gilt Folgendes:
- Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.
- Der Vermieterin sind vor der Ausleihe des Mietfahrzeugs an den jeweiligen Mitarbeiter Scans des Führerscheins und Personalausweises zu übersenden.
Der Mieter hat das Handeln der weiteren Fahrer und der nutzungsberechtigten Dritten wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch die von der Vermieterin angebotene Haftungsfreistellung. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.
Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
3. Preise
In der monatlichen Abo-Rate enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für die im Mietvertrag festgelegte Mindestlaufzeit. Die monatliche Abo-Gebühr ist auf der jeweiligen Camper-Detailseite für jedes Camper-Modell spezifiziert und kann je nach Ausstattung, Anzahl der inkludierten Kilometer, Länge der Mindestlaufzeit und Fahrzeugkategorie variieren.
Im Mietpreis nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten.
Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19€ pro Mandat.
Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen bzw. über das erteilte SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen. Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziff. 12 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziff. 15 über die Kreditkarte abzubuchen bzw. über das erteilte SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen.
Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind wie im jeweiligen Abo-Paket dargestellt inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet.
Im Grundpreis sind jeweils 1.250 Kilometer pro Monat bzw. 15.000 Kilometer im Jahr inkludiert. Bei Zahlung eines Aufpreises auf die monatliche Abo-Gebühr können diese Inklusivkilometer mit zusätzlichen Kilometerpaketen bis insgesamt 3.000 Kilometer erweitert werden. Die Preise für die zusätzlichen Kilometerpakete sind auch auf der Camper-Detailseite des jeweiligen Modells aufgeführt. Jeder weitere Mehrkilometer, der nicht in der monatlichen Rate inkludiert ist, wird – vorbehaltlich der Regelung im folgenden Absatz – bei Rückgabe des Campers mit 0,39€ in Rechnung gestellt.
Die maximale Anzahl gefahrener Kilometer darf 3.000 Kilometer pro Monat nicht überschreiten. Kilometer, die auf die Gesamtlaufzeit der Miete gerechnet diese 3.000 Kilometer pro Monat überschreiten, werden dem Mieter mit 0,90€ pro Kilometer in Rechnung gestellt.
Minderkilometer werden nicht erstattet oder ausgezahlt.
Mehrkilometer werden immer auf die Gesamtlaufzeit der Miete berechnet und können entsprechend auch im Folgemonat genutzt werden.
Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
4. Buchung und Kaution
Der Mieter erklärt ein verbindliches Vertragsangebot erst durch Übersendung des unterschriebenen Buchungsformular per E-Mail an die Vermieterin oder durch Betätigung des Buttons „Verbindliche Anfrage senden“ innerhalb der Online-Buchung („Buchungsanfrage“). Nach Übermittlung der Buchungsanfrage erhält der Mieter eine Eingangsbestätigung über die Buchungsanfrage und gegebenenfalls eine Reservierungsbestätigung für ein Mietfahrzeug, welche jedoch keine Vertragsannahme durch die Vermieterin darstellen.
Die Vermieterin erklärt die verbindliche Annahmeerklärung durch Übersendung einer finalen Buchungsbestätigung per Textform nach positiver Kreditprüfung durch die Vermieterin gemäß internen Kriterien und einer Abfrage bei der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden („Buchungsbestätigung“); erst dann kommt zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande. Die Vermieterin behält sich vor, einen Vertragsschluss bei negativer Kreditprüfung abzulehnen.
Bei der Buchung fällt eine einmalige Startgebühr von 199€ an. Als Kaution ist eine Monatsrate zu zahlen. Je nach Bonität kann sich die Kaution auf bis zu 3 Monatsraten erhöhen.
5. Zahlungmodalitäten und Rückzahlung der Kaution
Die Zahlung der ersten Monatsrate, der Startgebühr sowie der Kaution sind direkt bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Nach Beginn der Abo-Laufzeit werden alle weiteren Monatsraten jeweils zu Beginn des Monats fällig. Entsprechend der Festlegung im jeweiligen Mietvertrag werden die fälligen Zahlungen von einer Kreditkarte des Mieters oder über ein SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen der Vermieterin grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Mieter hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und die Vermieterin eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.
Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden etwaig bereits vorhandene Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von der Vermieterin festgestellt werden.
Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadensbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.
Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten bzw. über das SEPA-Lastschriftmandat oder von der Kreditkarte abzubuchen.
Einwendungen gegen Rechnungen der Vermieterin kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens der Vermieterin, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Mieter nicht der Verursacher ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.
6. Mietzeitraum und Wechsel des Mietfahrzeugs
Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Mietfahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt je nach Abo-Rate 6, 9 oder 12 Monate und kann frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende mit Kündigung in Textform beendet werden.
Der Mieter kann das Campingbus-Modell innerhalb der Abo-Laufzeit einmal kostenfrei wechseln, jeder weitere Wechsel kostet 199€. Die entsprechende Abo-Gebühr passt sich danach entsprechend an. Jeder Wechsel ist abhängig von der Verfügbarkeit des gewünschten Modells.
Alle Campingbusse der Marke Volkswagen MÜSSEN nach 12 Monaten zwingend gewechselt werden. Der Mieter kann sich dabei entweder kostenfrei für das gleiche Modell entscheiden oder hat die Möglichkeit, auf ein anderes Fahrzeugmodell zu wechseln. Der Wechsel ist bei diesem verpflichtenden Wechsel kostenfrei und passiert unabhängig von einem freiwillig gewählten Wechsel.
Sofern es sich bei dem Mietfahrzeug um ein von der Vermieterin finanziertes Fahrzeug handelt und der Finanzierer aus dem jeweiligen Finanzierungsvertrag ein Herausgaberecht hinsichtlich des Mietfahrzeuges geltend machen sollte, ist der Mieter mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Wechsel zu einem Fahrzeug des gleichen oder eines vergleichbaren Fahrzeugmodells verpflichtet. Das Sonderkündigungsrecht der Vermieterin nach Ziff. 9 bleibt hiervon unberührt.
Für jeden Wechsel gelten die Regelungen zur Übernahme und Rückgabe nach Ziff. 7.
7. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs
Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden.
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
Die Rückgabe des Mietfahrzeugs erfolgt nach Ablauf der Mietzeit nach Vereinbarung zwischen Vermieterin und Mieter. Wird das Mietfahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, wird dem Mieter für jeden Tag bis einschließlich dem Tag der tatsächlichen Rückgabe ein Grundbetrag von 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Miete berechnet. Wird das Mietfahrzeug nicht zu dem vereinbarten Termin vom Mieter zurückgebracht, wird ein Bearbeitungsentgelt von 200€ fällig. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeugs ein weitergehender Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Mietfahrzeug zu unterschreiben. Das Rückgabeprotokoll führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen des Vermieters hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Mieters.
Entscheidend für die abschließende Bewertung des Mietfahrzeugs bei Rückgabe ist, wenn die Vermieterin und der Mieter bei Rücknahme keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielen können oder wenn die Vermieterin aus sonstigen Gründen die Begutachtung des Mietfahrzeugs durch einen Sachverständigen bei oder vor Rücknahme für erforderlich hält, ein von der Vermieterin beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen („Begutachtung“). Die Vermieterin behält sich vor, die Begutachtung des Mietfahrzeugs durch den Sachverständigen auch vor der Rückgabe durchführen zu lassen.
Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung
- nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand oder
- weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind oder
- entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden,
ist der Mieter zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet. Keine Ausgleichspflicht besteht für Zustände, die ausweislich des Zustandsprotokolls bereits bei Übergabe an den Kunden vorhanden waren.
Wird bei Rücknahme des Fahrzeuges zwischen der Vermieterin und dem Mieter keine Einigung über die Höhe der Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, ist die Vermieterin berechtigt, einen weiteren Kfz-Sachverständigen, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert feststellt, zu beauftragen. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder der Vermieterin bereits vom Mieter gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Mieter die Kosten dieser Begutachtung.
Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.
Das Mietfahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 19€ von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag wird direkt von der Kaution abgezogen.
Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an die Vermieterin übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt die Vermieterin; sie ist mit der allgemeinen Miete abgegolten.
Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden oder die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm), werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
Wird das Mietfahrzeug nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100€ berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
8. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere Verfügung über das Mietfahrzeug durch den Mieter ist nicht statthaft.
Falls eine Zwangsvollstreckung in das Mietfahrzeug erfolgt, ist die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nicht zu, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters zulässig.
Ansprüche und sonstige Rechte des Mieters aus dem Vertragsverhältnis mit der Vermieterin können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin abgetreten werden. Die Vermieterin ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.
Die Vermieterin sowie von der Vermieterin benannte Dritte haben jederzeit das Recht, das Mietfahrzeug nach Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu wird der Mieter auf Anforderung den Standort des Mietfahrzeugs mitteilen.
Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung ist die Vermieterin berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mieters und Vertragsdaten zu übermitteln.
9. Kündigung und Sicherstellung
Ordentlich kündbar ist der Mietvertrag frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit beidseitig unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Miete im Verzug ist; oder
- der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung von monatlichen Mieten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Miete für zwei Monate erreicht; oder
- der Mieter, der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte die Rechte der Vermieterin dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er das Mietfahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch die Vermieterin fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder
- der Mieter unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb der Vermieterin die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zuzumuten ist; oder
- der Mieter die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
- sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss unter den eingetretenen oder drohenden Umständen nicht erfolgt wäre; oder
- die Fortsetzung der Miete der Vermieterin aufgrund der vom Mieter zu vertretenden Schadensquote unzumutbar ist; dies ist insbesondere bei einem Gesamtschaden ab einer Höhe von 5.000€ der Fall, sofern ein Schaden in dieser Höhe vom Mieter zu vertreten ist.
Des weiteren ist die Vermieterin zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen berechtigt, wenn es sich bei dem Mietfahrzeug um ein von der Vermieterin finanziertes Fahrzeug handelt, der Finanzierer aus dem jeweiligen Finanzierungsvertrag ein Herausgaberecht hinsichtlich des Mietfahrzeuges geltend macht und der Vermieterin und/oder dem Mieter ein Wechsel des Fahrzeuges nach Ziff. 6 nicht zumutbar oder möglich ist.
Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Mieter das Besitzrecht am Mietfahrzeug und ist zur Herausgabe des Mietfahrzeugs mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses nach Ziff. 6 verpflichtet. Die Vermieterin ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist berechtigt, das Mietfahrzeug in Besitz zu nehmen („Sicherstellung“). Gibt der Mieter das Mietfahrzeug, die Schlüssel oder die überlassenen Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Mietfahrzeugs und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten.
10. Obhuts- und Sorgfaltspflicht
Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.
Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Mietfahrzeug missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.
Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Mieter sämtliche Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) und er muss für Kratzspuren oder andere durch die Mitnahme entstandenen Schäden aufkommen.
11. Reparatur und Wartung
Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.
Der Mieter ist verpflichtet, während der Laufzeit des Mietvertrags die nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie notwendige Inspektionen (insbesondere HU und AU) auf Kosten der Vermieterin durchführen zu lassen. Die Vermieterin wird zur Durchführung der Wartungen eine in der Nähe des Orts der ursprünglichen Anmietung gelegene Werkstatt benennen oder – sofern möglich und im freien Ermessen der Vermieterin – am jeweiligen Aufenthaltsort des Mieters.
Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.
Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen
Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.
Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.
Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Bestimmung verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Mietfahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Ist aufgrund einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Reifenwechsel hin zu Sommer- oder Winterrädern geboten, hat der Mieter dies der Vermieterin mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Reifenwechsel anzuzeigen, damit die Vermieterin die Winter- und Sommerreifen nach eigenem Ermessen bereitstellen kann. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt der Vermieterin. Für Reifenwechsel legt die Vermieterin in Abstimmung mit dem Mieter einen Werkstattermin fest. Die Auswahl der Werkstatt steht im freien Ermessen der Vermieterin, wobei die Belange des Mieters möglichst zu berücksichtigen sind.
12. Haftung des Mieters und Versicherung
Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 2, 10, 11 und 12 dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
Das Mietfahrzeug ist haftpflicht-, teilkasko- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €.
Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49€ am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.
Jungfahrer unter 23 Jahre haben eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 2.500€ pro Schadensfall im Vollkaskofall, 1.250€ beim Teilkaskofall. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1500€ für Vollkaskofälle und 750€ für Teilkaskofälle. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.
Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.
Hierzu noch folgende Hinweise:
- Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Mieter tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
- Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in voller Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.
Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:
Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Mieter übernommen werden. Das Reserverad am Mietfahrzeug darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;
Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder die Scheibe getauscht;
Schäden im Innenraum des Mietfahrzeugs.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Mietfahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.
Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 13 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.
Die Vermieterin beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz der Vermieterin.
Für die Abwicklung eines im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird je Schadensfall eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.
Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.
Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200€ in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000€ in Rechnung.
13. Unfälle und Schäden
Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die 24h Vermieter-Hotline unter der Telefonnummer (089) 2154 1673 zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, in Textform zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an damage@roadsrufer.com zu schicken.
Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 12.
Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.
Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.
Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.
14. Haftung der Vermieterin
Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.
Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet.
Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.
Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters.
Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
15. Mautgebühren
Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Mieter vor Ort oder vorab per Überweisung aufzukommen. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Mieter, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren.
Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19€ zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
16. Speicherung von Personaldaten
Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist es erforderlich, dass die Vermieterin personenbezogene Daten des Mieters verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter: https://roadsurfer.com/de/datenschutz/.
Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Mietfahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Mietfahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
17. Sonstige Vereinbarungen
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wenn die Anmietung an einem Standort der Vermieterin in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Mieter ein Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB) und erfolgt die Anmietung an einem Standort außerhalb Deutschlands sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese dem Mieter einen weitergehenden Schutz gewähren.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Campingbusses.
Änderungen dieser AGB teilt die Vermieterin dem Mieter in Textform mit. Widerspricht der Mieter den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht des Mieters.