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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Camper Abo

1. Vertragsinhalt, Stellung des Abonnenten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der roadsurfer GmbH (nachfolgend „roadsurfer“) und Ihren Mietern (nachfolgend „Abonnent“).

Gegenstand des Vertrages ist die von roadsurfer angebotene Mobilitätslösung, die dem Abonnent gegen Zahlung einer pauschalen All-inclusive Monatsgebühr (die “Abo Rate”) die Nutzung eines Mietfahrzeugs (nachfolgend „Campingbus“) für den Mindestzeitraum von 3, 6, oder 12 Monaten ermöglicht (das „Camper Abo“).

Diese All-Inclusive-Monatsgebühr beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Übernahme der Kosten für die Zulassung des Campingbusses, die Zahlung der Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, der KFZ-Steuer, der Rundfunkgebühren, der Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen gemäß den nachstehenden Bedingungen.

Zum Abschluss eines Mietvertrages ist berechtigt, wer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt. Der Abonnent ist verpflichtet, roadsurfer über einen Wohnsitzwechsel oder Umzug schriftlich zu informieren.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

  1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,
  2. die Buchungsbestätigung per Email,
  3. das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende
  4. Übergabe- und Rückgabeprotokoll,
  5. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Abonnent setzt der Campingbus eigenverantwortlich ein. Roadsurfer schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Der Campingbus darf nur innerhalb der Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, UK, Kroatien, Andorra, Albanien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Liechtenstein, Monaco, San Marino und der Schweiz benutzt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Russland, Marokko, Tunesien und alle anderen nicht EU-Länder.

Eine vorübergehende, ununterbrochene Nutzung des Campingbusses in einem anderen Land als Deutschland darf 3 Monate nicht überschreiten. Weiterhin trägt der Abonnent das vollständige Risiko, das aus einem Einsatz des Campingbusses außerhalb Deutschlands resultiert, soweit es nicht von der Haftungsfreistellung nach Ziff. 13 umfasst ist. Dies gilt beispielsweise für die Haftung hinsichtlich länderspezifischer Vorschriften zur dauerhaften Einführung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs. In diesen Fällen hat der Abonnent roadsurfer von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

Die Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt roadsurfer zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Es ist dem Abonnent untersagt, der Campingbus zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Campingbusses behält sich roadsurfer vor, diesen nicht auszuhändigen.

Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Abonnenten bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Nutzung zu einem gewerblichen Zweck oder ein unübliches Fahrverhalten dar.

2. Fahrzeug-Führungsberechtigte

Grundsätzlich Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Abo-Laufzeit seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

Der Abonnent und alle weiteren Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe roadsurfer im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter des Campingbusses ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Abonnent. Bei Bedarf können weitere Fahrer unter den soeben genannten Bedingungen auch nachträglich während der Laufzeit des Abos hinzugefügt werden.

Zusätzlich zum Abonnent und allen weiteren Fahrern führungsberechtigt sind Verwandte 1. Grades (Eltern, Kinder), Ehegatten oder nichteheliche Lebensgefährten des Abonnenten und der eingetragenen Fahrer wenn und soweit diese denselben Wohnsitz (meldepflichtige Adresse) wie der Abonnent oder weiterer Fahrer haben und nach Abs.1 dieser Ziff. 2 grundsätzlich führungsberechtigt (“nutzungsberechtigte Dritte“).

Eine Vermietung des Campingbusses an Firmenkunden ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung mit roadsurfer zulässig. Die Konditionen sind in diesem Fall individuell zu vereinbaren und weichen von den Konditionen für Privatkunden ab. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Abonnent als Firmenkunde der Campingbusseinen Mitarbeitern für nach Ziff. 1 erlaubte Zwecke überlassen darf und die Personen der Fahrer bzw. der nutzungsberechtigten Dritten noch unbekannt sind, gilt Folgendes:

  • Der Abonnent ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Campingbus nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.
  • Vor Beginn des Camper Abos sind an den jeweiligen Mitarbeiter von roadsurfer Scans des Führerscheins und Personalausweises zu übersenden.

Der Abonnent hat das Handeln der weiteren Fahrer und der nutzungsberechtigten Dritten wie Eigenes zu vertreten. Mehrere Abonnenten haften als Gesamtschuldner.

Gestattet der Abonnent einem nicht berechtigten Fahrer, der Campingbus zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Abonnent ist für alle Schäden haftbar, die durch einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch die von roadsurfer angebotene Haftungsfreistellung. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Der Abonnent bzw. die Fahrer dürfen der Campingbus nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

3. Preise

In der monatlichen Abo-Rate enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für die im Mietvertrag festgelegte Mindestlaufzeit. Die monatliche Abo-Rate ist auf der jeweiligen Detailseite für jede Fahrzeugkategorie spezifiziert und kann je nach Ausstattung, Anzahl der inkludierten Kilometer, Länge der Mindestlaufzeit und Fahrzeugkategorie variieren.

In der Abo-Rate nicht enthalten sind insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten.

Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten des Abonnenten. Roadsurfer erhebt für die Bearbeitung der Strafmandate, Blitzer und Parktickets eine Gebühr von 19€ pro Mandat.

Der Abonnent autorisiert hiermit roadsurfer, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen bzw. über das erteilte SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen. Insbesondere autorisiert der Abonnent roadsurfer, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziff. 13 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziff. 16 über die Kreditkarte abzubuchen bzw. über das erteilte SEPA-Lastschriftmandat einzuziehen.

Alle Kilometer, die der Abonnent mit dem Campingbus zurücklegt, sind wie im jeweiligen Abo-Paket dargestellt inkludiert, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Abonnent zu Schadensersatz verpflichtet.

Im Grundpreis sind jeweils 1.250 Kilometer pro Monat bzw. 15.000 Kilometer im Jahr enthalten. Bei Zahlung eines Aufpreises auf die monatliche Abo-Rate können diese Inklusiv-Kilometer mit zusätzlichen Kilometerpaketen bis insgesamt 3.000 Kilometer erweitert werden. Die Preise für die zusätzlichen Kilometerpakete sind auch auf der Detailseite der jeweiligen Fahrzeugkategorie aufgeführt. Jeder weitere Mehrkilometer, der nicht in der monatlichen Rate inkludiert ist, wird – vorbehaltlich der Regelung im folgenden Absatz – bei Rückgabe des Campingbusses mit 0,39€ in Rechnung gestellt.

Die maximale Anzahl gefahrener Kilometer darf 3.000 Kilometer pro Monat nicht überschreiten. Kilometer, die auf die Gesamtlaufzeit des Abos gerechnet diese 3.000 Kilometer pro Monat überschreiten, werden dem Abonnent mit 0,90€ pro Kilometer in Rechnung gestellt.

Minderkilometer werden nicht erstattet oder ausgezahlt.

Mehrkilometer werden immer auf die Gesamtlaufzeit des Abos berechnet und können entsprechend auch im Folgemonat genutzt werden.

Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.

4. Buchung und Kaution

Der Abonnent erklärt ein verbindliches Vertragsangebot erst durch Übersendung des unterschriebenen Buchungsformular per E-Mail an roadsurfer oder durch Betätigung des Buttons „Abo kostenpflichtig buchen“ innerhalb der Online-Buchung („Buchungsanfrage“). Nach Übermittlung der Buchungsanfrage erhält der Abonnent eine Eingangsbestätigung über die Buchungsanfrage und gegebenenfalls eine Reservierungsbestätigung für ein Campingbus, welche jedoch keine Vertragsannahme durch roadsurfer darstellen.

Roadsurfer erklärt die verbindliche Annahmeerklärung durch Übersendung einer finalen Buchungsbestätigung per Textform nach positiver Kreditprüfung gemäß internen Kriterien und einer Abfrage bei der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden („Buchungsbestätigung“); erst dann kommt zwischen den Parteien ein Mietvertrag zustande. Roadsurfer behält sich vor, einen Vertragsschluss bei negativer Kreditprüfung abzulehnen.

Mit der Buchungsanfrage fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 199€ an. Nach Buchungsbestätigung ist eine Monatsrate als Kaution zu zahlen. Je nach Bonität des Abonnenten ist roadsurfer berechtigt, die Kaution auf bis zu 3 Monatsraten erhöhen.

5. Stornierung

Tritt der Abonnent von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt Folgendes:

  • Nach Stellung der Buchungsanfrage kann der Abonnent diese innerhalb von 24h kostenfrei widerrufen
  • Nach Erhalt der Buchungsbestätigung, aber vor Übergabe des Campingbusses wird bei einer Stornierung die Bearbeitungsgebühr i.H.v. 199€ nicht erstattet und es müssen zwei Brutto-Monatsraten zu den vereinbarten Konditionen vollständig bezahlt werden

Auch bei Schäden, die nach Erhalt der Buchungsbestätigung eintreten und nach den obigen Pauschalen geltend gemacht werden bleibt dem Abonnent der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6. Zahlungsmodalitäten und Rückzahlung der Kaution

Die Zahlung der ersten Monatsrate, der Bearbeitungsgebühr sowie der Kaution sind direkt bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Die Höhe der Monatsraten, Startgebühr und Kaution ergeben sich dabei aus dem individuell vereinbarten Mietvertrag. Nach Beginn der Abo-Laufzeit werden alle weiteren Monatsraten jeweils zu Beginn des Monats fällig. Entsprechend der Festlegung im jeweiligen Mietvertrag werden die fälligen Zahlungen von einer Kreditkarte des Abonnenten oder über ein SEPALastschriftmandat eingezogen.

Der Abonnent stimmt zu, dass roadsurfer die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Abonnent hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und roadsurfer eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet.

Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden etwaig bereits vorhandene Beschädigungen am Campingbus schriftlich festgehalten und dem Abonnent ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Campingbusses in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dies befreit den Abonnent aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die im Nachgang von roadsurfer festgestellt werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Abonnenten so lange von roadsurfer einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Abonnent bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Campingbus verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird roadsurfer dem Abonnent in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z.B. Kosten für die Schadensbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, sobald roadsurfer von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Roadsurfer ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten bzw. über das SEPA-Lastschriftmandat oder von der Kreditkarte abzubuchen.

Einwendungen gegen Rechnungen von roadsurfer kann der Abonnent innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens von roadsurfer, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Beweis, dass der Abonnent nicht der Verursacher  eines etwaig entstandenen Schadens ist. Falls der Abonnent nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

7. Mietzeitraum und Wechsel des Campingbusses?

Der Abo-Laufzeit erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Campingbusses bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestvertragslaufzeit kann je nach Abo-Rate zum Beispiel 3, 6 oder 12 Monate betragen. Nähere Details ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Mietvertrag. Dieser kann frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit Kündigung in Textform beendet werden. Die Kündigungsfrist ist dabei abhängig von der jeweils gewählten Mindestvertragslaufzeit und ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Mietvertrag.

Alle Campingbusse der Marke Volkswagen MÜSSEN nach 12 Monaten zwingend gewechselt werden. Der Abonnent kann in diesem Fall kostenfrei zu einem beliebigen Fahrzeugmodell innerhalb der gebuchten Fahrzeugkategorie wechseln. Der Fahrzeugwechsel ist bei diesem verpflichtenden Wechsel kostenfrei.

Sofern es sich bei dem Campingbus um ein von roadsurfer finanziertes Fahrzeug handelt und der Finanzierer aus dem jeweiligen Finanzierungsvertrag ein Herausgaberecht hinsichtlich des Campingbusses geltend machen sollte, ist der Abonnent mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zum Wechsel zu einem Fahrzeug des gleichen oder eines vergleichbaren Fahrzeugmodells verpflichtet. Das Sonderkündigungsrecht von roadsurfer nach Ziff. 10 bleibt hiervon unberührt.

Für jeden Wechsel gelten die Regelungen zur Übernahme und Rückgabe nach Ziff. 8.

8. Übernahme und Rückgabe des Campingbusses

Der Campingbus muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag vereinbarten Standort vom Abonnent übernommen werden.

Der Abonnent ist verpflichtet, der Campingbus nach Ablauf der Abo-Laufzeit an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Zeitpunkt zurückzugeben. Falls der Campingbus nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Abonnenten zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss roadsurfer davon ausgehen, dass der Abonnent den Campingbus widerrechtlich nutzt. Roadsurfer ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Die Rückgabe des Campingbusses erfolgt nach Ablauf der Abo-Laufzeit nach Vereinbarung zwischen roadsurfer und dem Abonnent. Wird der Campingbus nicht termingemäß zurückgegeben, wird dem Abonnent für jeden Tag bis einschließlich dem Tag der tatsächlichen Rückgabe ein Grundbetrag von 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Abo-Rate berechnet. Wird der Campingbus nicht zu dem vereinbarten Termin vom Abonnent zurückgebracht, wird ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 200€ fällig, wobei dem Abonnent der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht  entstanden oder wesentlich niedriger als das pauschale Bearbeitungsentgelt ist. Entsteht der roadsurfer aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Campingbusses ein weitergehender Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Abonnenten, Organisationsaufwand etc.), so behält sich roadsurfer vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Abonnent geltend zu machen.

Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Abonnent verpflichtet, den Campingbus gemeinsam mit einem Vertreter von roadsurfer zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für der Campingbus zu unterschreiben. Das Rückgabeprotokoll führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen von roadsurfer hinsichtlich nicht aufgeführter Schäden (insbesondere nicht hinsichtlich versteckter Schäden), es handelt sich nicht um ein negatives Schuldanerkenntnis zugunsten des Abonnenten.

Entscheidend für die abschließende Bewertung des Campingbusses bei Rückgabe ist, wenn roadsurfer und der Abonnent bei Rückgabe keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielen können oder wenn roadsurfer aus sonstigen Gründen die Begutachtung des Campingbusses durch einen Sachverständigen bei oder vor Rückgabe für erforderlich hält, ein von roadsurfer beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen („Begutachtung“). Roadsurfer behält sich vor, die Begutachtung des Campingbusses durch den Sachverständigen auch vor der Rückgabe durchführen zu lassen.

Ist das Fahrzeug bei Rückgabe oder bei Begutachtung

  • nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand oder
  • weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind oder

entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden, ist der Abonnent zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet. Keine Ausgleichspflicht besteht für Zustände, die ausweislich des Zustandsprotokolls bereits bei Übergabe an den Abonnenten vorhanden waren.

Wird bei Rückgabe des Fahrzeuges oder nach der Begutachtung des Campingbusses zwischen roadsurfer und dem Abonnent keine Einigung über die Höhe etwaiger Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, ist roadsurfer berechtigt, einen weiteren Kfz-Sachverständigen, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert feststellt, zu beauftragen. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder roadsurfer bereits vom Abonnent gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten dieser Begutachtung.

Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.

Der Campingbus muss vollgetankt zurückgegeben werden. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tanks und einer Bearbeitungspauschale i.H.v. 19€ von roadsurfer aufgefüllt. Der Betrag wird direkt von der Kaution abgezogen.

Der Campingbus muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Abonnent an roadsurfer übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt roadsurfer; sie ist mit der allgemeinen Abo-Rate abgegolten.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z.B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden oder die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm), werden von der Kaution einbehalten und mindestens mit einer Sonderreinigungspauschale von 200€ berechnet, wobei dem Abonnent der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Wird der Campingbus nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 100€ berechnet, wobei dem Abonnent der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

9. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen

Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder eine andere Verfügung über der Campingbus durch den Abonnent ist nicht statthaft.

Falls eine Zwangsvollstreckung in der Campingbus droht, ist roadsurfer unverzüglich zu benachrichtigen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Abonnent nicht zu, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von roadsurfer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Abonnenten zulässig.

Ansprüche und sonstige Rechte des Abonnenten aus dem Vertragsverhältnis mit roadsurfer können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von roadsurfer abgetreten werden. Roadsurfer ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.

Roadsurfer sowie von roadsurfer benannte Dritte haben jederzeit das Recht, der Campingbus nach Ankündigung und zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Hierzu wird der Abonnent auf Anforderung den Standort des Campingbusses mitteilen.

Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung ist roadsurfer berechtigt, die personenbezogenen Daten des Abonnenten und Vertragsdaten zu übermitteln.

10. Kündigung und Sicherstellung

Ordentlich kündbar ist der Mietvertrag frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit beidseitig unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1, 2 oder 3 Monaten. Nähere Details ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Mietvertrag. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.

Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Abonnent für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Abo-Raten oder eines nicht unerheblichen Teils der monatlichen Abo-Raten im Verzug ist; oder
  • der Abonnent in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung von monatlichen Abo-Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die monatliche Abo-Rate für zwei Monate erreicht; oder
  • der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte die Rechte von roadsurfer dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er der Campingbus durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten überlässt und dieses Verhalten auch nach Abmahnung durch roadsurfer fortsetzt; einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist; oder
  • der Abonnent unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb roadsurfer die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zuzumuten ist; oder
  • der Abonnent die nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet; oder
  • sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abonnenten derart verschlechtern oder zu verschlechtern drohen, dass ein Vertragsabschluss unter den eingetretenen oder drohenden Umständen nicht erfolgt wäre; oder
  • die Fortsetzung des Camper-Abos aufgrund der vom Abonnent zu vertretenden Schadensquote unzumutbar ist; dies ist insbesondere bei einem Gesamtschaden ab einer Höhe von 5.000€ der Fall, sofern ein Schaden in dieser Höhe vom Abonnent zu vertreten ist.

Des Weiteren ist roadsurfer zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen berechtigt, wenn es sich bei dem Campingbus um ein von roadsurfer finanziertes Fahrzeug handelt, der Finanzierer aus dem jeweiligen Finanzierungsvertrag ein Herausgaberecht hinsichtlich des Campingbusses geltend macht und roadsurfer und/oder dem Abonnent ein Wechsel des Fahrzeuges nach Ziff. 7 nicht zumutbar oder möglich ist.

Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Abonnent das Besitzrecht am Campingbus und ist zur Herausgabe des Campingbusses mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses nach Ziff. 7 verpflichtet.

Roadsurfer ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist berechtigt, der Campingbus in Besitz zu nehmen („Sicherstellung“). Gibt der Abonnent der Campingbus, die Schlüssel oder die überlassenen Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Campingbusses und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Abonnent  hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten.

11. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Abonnent hat der Campingbus sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie der Campingbus immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Campingbusses sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Abonnent, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Abonnent und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Das Rauchen ist in den Campingbussen nicht gestattet. Wird das Rauchverbot im Campingbus missachtet, werden 500€ von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Abonnent ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss der Abonnent sämtliche Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.) und er muss für Kratzspuren oder andere durch die Mitnahme entstandenen Schäden aufkommen.

12. Reparatur und Wartung

Während des der Abo-Laufzeiten ist der Abonnent verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Abonnent hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

Der Abonnent ist verpflichtet, während der Gesamtlaufzeit des Abos die nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen sowie notwendige Inspektionen (insbesondere HU und AU) auf Kosten von roadsurfer durchführen zu lassen. Roadsurfer wird zur Durchführung der Wartungen eine in der Nähe des Orts der ursprünglichen Anmietung gelegene Werkstatt benennen oder – sofern möglich und im freien Ermessen von roadsurfer – am jeweiligen Aufenthaltsort des Abonnenten.

Insbesondere ist der Abonnent verpflichtet, regelmäßig vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Der Abonnent übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Der Abonnent ist verpflichtet, den Adblue-Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu sorgen.

Der Abonnent haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Campingbusses, trägt im vereinbarten Abo-Laufzeit der Abonnent. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt roadsurfer.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch roadsurfer untersagt. Sollte diese Bestimmung verletzt werden, ist der Abonnent verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Campingbusses zu gewährleisten, dürfen vom Abonnent nur mit Einwilligung von roadsurfer im Abo-Laufzeit in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt roadsurfer gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Abonnent nicht für den Schaden haftet.

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf der Campingbus nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Ist aufgrund einer zu erwartenden Witterungsänderung ein Reifenwechsel hin zu Sommer- oder Winterrädern geboten, hat der Abonnent dies roadsurfer mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Reifenwechsel anzuzeigen, damit roadsurfer die Winter- und Sommerreifen nach eigenem Ermessen bereitstellen kann. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt roadsurfer. Für Reifenwechsel legt roadsurfer in Abstimmung mit dem Abonnent einen Werkstattermin fest. Die Auswahl der Werkstatt steht im freien Ermessen durch roadsurfer, wobei die Belange des Abonnenten möglichst zu berücksichtigen sind.

13. Haftung des Abonnenten und Versicherung

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Campingbusses oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß der Ziffern 2, 12, 13 und 14 dieser AGB haftet der Abonnent für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Campingbusses abzüglich Restwert, es sei denn, der Abonnent hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet der Abonnent auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten und Sachverständigengebühren. Die Haftung des Abonnenten entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

Der Campingbus ist haftpflicht-, teilkasko- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €.

Roadsurfer ist bevollmächtigt, gegen den Abonnent geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Abonnent Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Abonnent verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird roadsurfer die Führung des Rechtsstreits überlassen. Roadsurfer ist berechtigt, im Namen des Abonnenten einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Abonnent Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Roadsurfer stellt den Abonnent nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von 49€ am Campingbus frei. Dem Abonnent wird der Nachweis gestattet, dass roadsurfer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.

Der Selbstbehalt beträgt im Schadensfall grundsätzlich 1500€ für Vollkaskofälle und 750€ für Teilkaskofälle. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.

Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank) oder durch das Ladegut entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler  verursachte Schäden an der Markise, im Innenraum des Campingbusses oder am Aufstelldach samt Dach-Zelt.

Hierzu noch folgende Hinweise:

  • Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung der Abonnent tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen
  • Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Abonnent in voller Höhe zu tragen. Ebenso haftet der Abonnent für alle daraus resultierenden Schäden am Campingbus und dem Zubehör.
    Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Der Abonnent haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden:

Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls vom Abonnent übernommen werden. Das Reserverad am Campingbus darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp oder Pannendienst montiert werden;

Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder die Scheibe getauscht;

Schäden im Innenraum des Campingbusses.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Campingbus, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Abonnent zu tragen. Der Abonnent ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden roadsurfer anzuzeigen.

Der Abonnent haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Campingbusses zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Abonnent vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziff. 14 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Abonnent voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Abonnent.

Im Übrigen haftet der Abonnent nach den gesetzlichen Regelungen.

Roadsurfer beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am roadsurfer-Sitz.

Für die Abwicklung eines in der Abo-Laufzeit entstandenen Schadens jeglicher Art, der von roadsurfer bearbeitet werden muss, wird je Schadensfall eine Bearbeitungsgebühr von 49€ erhoben.

Das vorzeitige Abstellen der Campingbusse am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr!

Roadsurfer übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Abo-Ende entstehen.

Bei Verlust des KFZ-Scheins stellt roadsurfer eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 200€ in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt roadsurfer eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 1.000€ in Rechnung. Dabei bleibt dem Abonnent der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

14. Unfälle und Schäden

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Campingbusses (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die 24h Vermieter-Hotline unter der Telefonnummer (089) 2154 1673 zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bei jeglicher Beschädigung des Campingbusses während der Abo-Laufzeit ist der Abonnent verpflichtet, roadsurfer unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Campingbusses geführt hat, in Textform zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Abonnent soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei roadsurfer  telefonisch angefordert oder auf der roadsurfer Webseite abgerufen werden. Der Abonnent hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an damage@roadsrufer.com zu schicken.

Sofern der Abonnent dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich roadsurfer die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff.13.

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Abonnent zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Abonnent, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile für roadsurfer. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist roadsurfer per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist der Campingbus, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung durch roadsurfer zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Abonnent der Campingbus in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist roadsurfer unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt roadsurfer nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist roadsurfer unverzüglich mitzuteilen.

15. Haftung roadsurfer

Jegliche Haftung von roadsurfer wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Roadsurfer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

Roadsurfer stellt den Campingbus zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte der Campingbus aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt roadsurfer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Abonnent die geleisteten Zahlungen von roadsurfer erstattet.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht roadsurfer dem Abonnent im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Abo ein Ersatzfahrzeug in der jeweils gebuchten oder einer höherwertige Fahrzeugkategorie zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist das Abo auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während eines Abos auftreten, werden dem Abonnent nicht erstattet.

Lässt der Abonnent bei Rückgabe des Campingbusses Gegenstände zurück, ist roadsurfer nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Abonnenten.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände von roadsurfer abgestellt werden, übernimmt roadsurfer keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

16. Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut-Gebühren hat der Abonnent vor Ort oder vorab per Überweisung aufzukommen. Für Reisen nach Norwegen, Dänemark, Irland, Ungarn, Portugal und UK verpflichtet sich der Abonnent, sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten zu informieren. Des Weiteren ist der Abonnent verpflichtet, sich vorher online auf www.epcplc.com/rental zu registrieren. Das FahrzeugKennzeichen kann  nach Aushändigung des Campingbusses der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden. Für Reisen nach Schweden muss sich der Abonnent bei www.epass24.com vorab registrieren.

Bei Nichteinhaltung erhebt roadsurfer für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19€ zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

17. Speicherung von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Abonnent ist es erforderlich, dass roadsurfer personenbezogene Daten des Abonnenten verarbeitet.

Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung von roadsurfer. Diese ist verfügbar unter: https://roadsurfer.com/de/datenschutz/.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Abo-Laufzeit eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Campingbus gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Campingbus können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Campingbus gespeichert werden. Sofern der Abonnent wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Campingbusses nicht mehr im  Campingbus gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Campingbusses für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Campingbusses auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Roadsurfer ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

18. Sonstige Vereinbarungen

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wenn die Anmietung an einem Standort von roadsurfer in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen. Ist der Abonnent ein Verbraucher, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (vgl. § 13 BGB) und erfolgt die Anmietung an einem Standort außerhalb Deutschlands sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Abonnent seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese dem Abonnent einen weitergehenden Schutz gewähren.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von roadsurfer gegen den Abonnent erst fällig, wenn roadsurfer Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Campingbusses.

Änderungen dieser AGB teilt roadsurfer dem Abonnent in Textform mit. Widerspricht der Abonnent den Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht des Abonnenten.